Dienstleistung

Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift

Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,

  • von welcher Person die Unterschrift stammt
  • dass die Unterschrift echt ist
  • dass die Unterschrift vor der/dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde

Eine Unterschrift wird nur dann öffentlich beglaubigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. In anderen Fällen kommt möglicherweise eine amtliche Beglaubigung in Betracht.

Hinweis: Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur mit Termin und vorheriger Absprache möglich.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Sie benötigen eine gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück für folgende Bereiche:

  • Vereinswesen (Anmeldung bzw. Löschung im Vereinsregister sowie Vorstands- und Satzungsänderungen)
  • Grundbuchwesen (z.B. Bestellung einer Grundschuld ohne Unterwerfungsklausel, Löschung einer Grundschuld/Hypothek, Verwalterbestellung oder -zustimmung, Genehmigungserklärungen)

Beachten Sie bitte, dass Handelsregisteranmeldungen sowie Urkunden und Schriftstücke, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, nur von einem Notar beglaubigt werden dürfen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.

Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

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Erforderliche Unterlagen
  • Originalschriftstück, auf welchem unterschrieben werden muss
  • Gültiges Ausweisdokument
  • ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen zur Gebührenbefreiung)
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Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach der Gebührentabelle des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

Für gemeinnützige Vereine sind öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 7 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) gebührenfrei. Als Nachweis muss der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden.

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Rechtsgrundlage

§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Öffentliche Beglaubigung

§ 68 Beurkundungsgesetz (BeurkG) i. V. m. § 35 b Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG-BW)

Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

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Zugehörigkeit zu