Hinweise zum Silvesterfeuerwerk
Die Stadtverwaltung Schopfheim weist darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nur vom 31.12. bis zum 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins.
Für den Bereich der historischen Altstadt wurde am 12. November 2018 eine Allgemeinverfügung für das Verbot von Feuerwerkskörpern der Klasse II erlassen. Diese ist auf www.schopfheim.de/satzungen abrufbar.
Verbot von Abrennen pyrotechnischen Gegenständen:
- Zwischen dem 02. Januar und dem 30. Dezember
- In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern
- Historische Altstadt
Am Stadtgraben, Hauptstraße von Kreuzungsbereich Adolf-Müller-Straße/Am Stadtgraben/Hauptstraße bis zur Höhe Haus Nr. 43, - Chupferschmiedgäßli
- Entegaststraße ab Haus Nr. 9 einschließlich Konrad-von-Rötteln-Straße
- Wallstraße
- Altstadt
Ebenso möchten wir daran erinnern, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang, d.h. Aufbewahrung und Abbrennen, mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) verboten ist.
Es ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Wer die Verbote und Bestimmungen nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Stadtverwaltung appelliert zusätzlich an alle die in Schopfheim und seinen Ortsteilen den Jahreswechsel feiern, die Überreste der Feuerwerke von öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen.